I. Allgemeines:
1) Definition: Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG
als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen
unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und
Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27
und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und
steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung
des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders
vereinbart. örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in
Österreich beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG In der gültigen Fassung nicht
anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des
Versicherungsvertrages sofern er zur Vermittlung von
Versicherungsverträgen beauftragt ist lediglich verpflichtet, die
zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem
Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts-
und/oder Aushändigungspflicht Im Sinne des § 2B Z.4 MaklerG Wird
ausdrücklich abbedungen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des
Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines
gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form
übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung Im Sinne des § 28
l.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der
Versicherungsmakler ausdrücklich vor.
Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der
Versicherungskunde (Vollmachts• und Auftraggeber) dem
Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risken bzw.
Veränderungen derselben bekanntzugeben.
II. Pflichten des Kunden:
1) Informationspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde: hat dem Makler insbesondere alle Umstande mitzuteilen,
die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle
jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor
und nach Abschluß des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber
zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu
informieren.
1.2. Eine Haftung für Schaden infolge unrichtiger oder unvollständiger
Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist
ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom
Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten
Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes
Deckungskonzept.
2.2. Der Versicherungskunde hat - da er bezüglich der Kenntnis der
Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen
ist - sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen
relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben,
insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung
durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche zur die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich
und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der
Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.
3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von
ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme
durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis. daß zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den
Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der
Versicherungsmakler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag
unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden
unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener
Kenntnis zu informieren.
III. Haftung des Maklers:
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatz
rechtes. wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für
Verbraucher nicht für Personenschaden. Im Bereich der (schlicht) groben
Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 1 Mio. vereinbart,
soweit kerne Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach
Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle
Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu
treffen.
3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzanspruche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern
der Kunde (Vollmachts oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten,
nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger
kannten oder kennen mußten (relative Verjährung). spätestens aber
innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall
(absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Berufshaftpflichtversicherung: Der Makler bestätigt den aufrechten
Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme
von EUR 1 Mio. bei Lloyd’s unter der Zertifikatnummer ZFAE000282a007 und
verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser
Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV. Provision - Aufwandsentschädigung:
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler soweit nicht ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes vereinbart ist vom Versicherungskunden
nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für Barauslagen wie
Kfz•Anmeldegebühren, Porti, Kopien, Telefonkosten etc.
V. Datenschutz:
Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen
Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und nur
in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben
werden.
VI. Schlussbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen
Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der
Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages
sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3) Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist
der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das
jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. ausdrücklich wird die Anwendung
österreichischen Rechtes vereinbart.
Quelle: ÖVM
Copyright © 1997 by ÖVM, Erstellt im Februar 1997, anwaltlich
geprüft.
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